Die zwei Geschäftsführer stehen in einer Halle neben blauen Fässern gefüllt mit

AGB

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR DIE LIEFERUNG VON CORREX-PRODUKTEN UND DIE ERBRINGUNG VON CORREX-KONSERVIERUNGSLEISTUNGEN

HARMS CORREX GmbH — Ausgabe 01 / 2026 — Englisches Recht · GMAA-Schiedsgerichtsbarkeit Hamburg

1.  BEGRIFFSBESTIMMUNGEN UND AUSLEGUNG

1.1 In diesen Bedingungen haben die folgenden Begriffe die folgende Bedeutung:

(a) „Gesellschaft“ bezeichnet die Harms Correx GmbH, Registergericht Pinneberg HRB 13191.

(b) „Unternehmensgruppe“ bezeichnet die Gesellschaft, ihre Mutter-, Tochter- und verbundenen Gesellschaften, deren Subunternehmer (jeder Stufe), Lieferanten, Vertreter, Erfüllungsgehilfen, Arbeitnehmer, leitenden Angestellten, Geschäftsführer, Berater und Sachverständigen, sämtliche Schiffe, Wasserfahrzeuge, Ausrüstungen oder Anlagen, die im Eigentum einer dieser Personen stehen oder von ihr gechartert, gemietet oder betrieben werden, sowie die jeweiligen Versicherer jeder dieser Personen.

(c) „Bedingungen“ bezeichnet diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen in ihrer jeweils gemäß Ziffer 2.4 geänderten Fassung.

(d) „Vertrag“ bezeichnet jeden Vertrag zwischen der Gesellschaft und dem Kunden über die Lieferung von Produkten und/oder die Erbringung von Leistungen, in den diese Bedingungen einbezogen sind.

(e) „Kunde“ bezeichnet die natürliche Person, Firma oder Gesellschaft, die der Gesellschaft einen Auftrag erteilt, und – sofern der Kunde als Vertreter handelt – auch deren Auftraggeber.

(f) „Kundengruppe“ bezeichnet den Kunden, die Eigner, Manager, Betreiber, Bareboat- und sonstigen Charterer des Schiffes, die Mutter-, Tochter- und verbundenen Gesellschaften des Kunden, deren sonstige Auftragnehmer und Subunternehmer (jeder Stufe), Vertreter, Erfüllungsgehilfen, Arbeitnehmer, leitenden Angestellten, Geschäftsführer, Ladungsbeteiligten, Berger und sonstigen am Einsatzort tätigen Parteien sowie die jeweiligen Versicherer jeder dieser Personen, jedoch mit Ausnahme sämtlicher Mitglieder der Unternehmensgruppe.

(g) „Folgeschaden“ hat die in Ziffer 12.3 dieser Bedingungen festgelegte Bedeutung.

(h) „Fertigstellung“ bezeichnet den Tag, an dem das Personal der Gesellschaft die Arbeiten an der letzten Einheit im Rahmen des betreffenden Vertrages einstellt, oder – falls früher – den Tag, an dem der Vertrag auf andere Weise beendet wird.

(i) „Auftrag“ bezeichnet die Bestellung von Produkten und/oder Leistungen durch den Kunden.

(j) „Eigner“ bezeichnet den bzw. die eingetragenen Eigentümer des Schiffes.

(k) „Produkte“ bezeichnet die korrosionshemmenden CORREX-Produkte sowie sämtliche sonstigen von der Gesellschaft gelieferten Waren, Chemikalien, Verbrauchs- oder Hilfsstoffe.

(l) „Angebot“ bezeichnet ein schriftliches Angebot, eine Offerte oder eine Ausschreibungsabgabe der Gesellschaft.

(m) „Leistungen“ bezeichnet die CORREX-Konservierungsbehandlung sowie alle damit zusammenhängenden Besichtigungs-, Inspektions-, Reinigungs-, Trocknungs-, Beratungs- oder sonstigen Arbeiten der Gesellschaft, unabhängig davon, ob zusätzlich Produkte geliefert werden.

(n) „Einsatzort“ bezeichnet das Schiff, die Werft, die Werkstatt, den Kai oder jeden sonstigen Ort, an dem die Leistungen erbracht werden.

(o) „Einheit“ bezeichnet jeden Motor, Turbolader, Generator, jede Pumpe, Schalttafel, jedes elektrische oder elektronische Bauteil, Maschinenteil oder jeden sonstigen Gegenstand, den der Kunde zur Behandlung vorlegt.

(p) „Schiff“ bezeichnet das im Angebot oder Auftrag bezeichnete Schiff, die Einheit oder Anlage einschließlich ihrer Maschinen, Ausrüstung, Bunker, Vorräte und Ladung.

1.2 Eine Bezugnahme auf ein Gesetz oder eine gesetzliche Vorschrift ist eine Bezugnahme auf dieses bzw. diese in der jeweils geänderten, erweiterten oder neu erlassenen Fassung.

1.3 „Schriftlich“ und „Schriftform“ umfassen auch E-Mail. Überschriften dienen nur der Übersichtlichkeit und haben keinen Einfluss auf die Auslegung dieser Bedingungen. „Einschließlich“ und „insbesondere“ sind nicht abschließend zu verstehen.

1.4 Der Singular schließt den Plural ein und umgekehrt.

2.  GELTUNGSBEREICH DIESER BEDINGUNGEN

2.1 Diese Bedingungen gelten für jedes Angebot, jeden Auftrag und jeden Vertrag über die Lieferung von Produkten und/oder die Erbringung von Leistungen durch die Gesellschaft und sind die einzigen darauf anwendbaren Bedingungen. Sie gelten als Rahmenvereinbarung für alle gegenwärtigen und künftigen Geschäfte zwischen den Parteien, ohne dass die Gesellschaft in jedem Einzelfall erneut auf sie hinweisen muss.

2.2 Vom Kunden vorgelegte Geschäftsbedingungen (gleich ob in einem Auftrag, einer Bestellung, einem Lieferantenportal, einer Auftragsbestätigung, allgemeinen Einkaufsbedingungen oder anderweitig enthalten) werden ausdrücklich zurückgewiesen und werden nicht Bestandteil eines Vertrages, unabhängig davon, ob die Gesellschaft ihnen im Einzelfall widersprochen hat. Der Beginn oder die Erbringung der Leistungen durch die Gesellschaft stellt keine Annahme solcher Bedingungen dar.

2.3 Bei Widersprüchen gilt folgende Rangfolge: (a) ein von einem bevollmächtigten Vertreter der Gesellschaft unterzeichnetes Vertragsdokument; (b) das Angebot der Gesellschaft; (c) diese Bedingungen. Änderungen dieser Bedingungen sind nur verbindlich, wenn die Gesellschaft sie schriftlich bestätigt. Mündliche Erklärungen oder Absprachen sind nur verbindlich, wenn die Gesellschaft sie nachträglich schriftlich bestätigt.

2.4 Für den auf Grundlage eines Angebots der Gesellschaft geschlossenen Vertrag gilt die zum Datum dieses Angebots gültige Fassung dieser Bedingungen.

3.  ANGEBOTE, AUFTRÄGE UND VERTRAGSSCHLUSS

3.1 Angebote sind freibleibend und können innerhalb von [30] Tagen angenommen werden, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind oder eine andere Frist angegeben ist. Die Präsentation oder Bewerbung von Produkten oder Leistungen stellt kein Angebot dar.

3.2 Ein Auftrag stellt ein Angebot des Kunden dar. Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn die Gesellschaft den Auftrag schriftlich bestätigt oder mit der Ausführung beginnt. Eine Bestätigung des Kunden, die vom Angebot der Gesellschaft abweicht, stellt ein neues Angebot dar und begründet keinen Vertrag.

3.3 Angebote beruhen auf den Angaben des Kunden zum Schiff, zu den Einheiten, deren Zustand, dem Ausmaß der Überflutung oder Verunreinigung, den Zugangsmöglichkeiten, dem Ort und der voraussichtlichen Dauer der Arbeiten. Sind diese Angaben unrichtig oder unvollständig oder weichen die tatsächlichen Verhältnisse davon ab, ist die Gesellschaft berechtigt, Preis, Leistungsumfang und Zeitplan entsprechend anzupassen und nach Zeit- und Materialaufwand zu den dann geltenden Sätzen abzurechnen.

3.4 Sofern im Angebot nicht ausdrücklich anders angegeben, sind in den Preisen nicht enthalten: Bereitschafts- und Wartezeiten, Überstunden sowie Arbeit an Feiertagen, zusätzliche Einheiten, Mobilisierung und Demobilisierung, Reise-, Unterkunfts- und Verpflegungskosten, Visa, Agenturgebühren, Barkassen- und Hubschraubertransfers, Hafengebühren, Zölle, Abfallannahme und -entsorgung, Reinigung, Entwässerung, Trocknung, Demontage und Wiedermontage, Krangestellung, Gerüste, Beleuchtung, Belüftung und Stromversorgung.

3.5 Der Kunde schließt den Vertrag im eigenen Namen und gegebenenfalls als Vertreter für und im Namen der Eigner sowie jeder anderen Partei, die ein Interesse am Schiff oder an den Einheiten hat, und sichert zu, hierzu jederzeit uneingeschränkt bevollmächtigt zu sein. Der Kunde haftet für alle aus dem Vertrag geschuldeten Beträge vorrangig, auch wenn er als Vertreter gehandelt hat.

4.  ART UND UMFANG DER LEISTUNGEN — KEINE ERFOLGSGARANTIE

4.1 Der Kunde erkennt an und ist damit einverstanden, dass die CORREX-Behandlung eine vorübergehende Erste-Hilfe-Maßnahme ist, die lediglich dazu dient, das Fortschreiten der Korrosion zu hemmen, bis die Einheiten besichtigt, demontiert, überholt und/oder repariert werden können. Sie stellt keine Reparatur-, Aufarbeitungs-, Instandsetzungs-, Reinigungs- oder Trocknungsleistung dar und macht bereits eingetretene Schäden nicht rückgängig.

4.2 Unter normalen Bedingungen kann ab Fertigstellung mit einer hemmenden Wirkung von etwa drei (3) Monaten gerechnet werden. Dies ist lediglich eine Erwartung und keine Gewährleistung, Garantie oder Bedingung. Die tatsächlich erzielte Wirkung hängt von Umständen außerhalb des Einflussbereichs der Gesellschaft ab, darunter der Vorzustand der Einheiten, Art und Dauer der Überflutung, Salzgehalt, Temperatur und Verunreinigung des Wassers, Rückstände von Öl, Ladung, Chemikalien oder Löschmitteln, die Umgebungsbedingungen, die Belüftung sowie die anschließende Handhabung, Lagerung und der Transport der Einheiten.

4.3 Mit der Überholung und/oder Reparatur der Einheiten muss innerhalb von dreißig (30) Tagen nach Fertigstellung begonnen werden. Geschieht dies nicht, wird eine erneute Besichtigung und/oder wiederholte CORREX-Behandlung empfohlen; diese ist nicht im Preis des Angebots bzw. der Angebotsannahme enthalten und wird gesondert berechnet. Die Gesellschaft haftet nicht für Verschlechterungen, die nach Ablauf der Frist von dreißig (30) Tagen oder nach Ablauf der in Ziffer 4.2 genannten Wirkungsdauer eintreten.

4.4 Besonders hingewiesen wird auf Turbolader und andere geschlossene, abgedichtete, beschichtete, isolierte oder konstruktiv komplexe Einheiten (einschließlich elektrischer Maschinen, Schalttafeln, Verkabelungen, Schaltschränke und elektronischer Geräte): Aus konstruktiven Gründen können nicht alle Teile und Oberflächen der Einheit von den CORREX-Chemikalien erreicht werden. Solche Einheiten müssen so bald wie möglich demontiert, überholt und/oder repariert werden. Die Gesellschaft haftet nicht für Oberflächen oder Bauteile, die von den Produkten nicht erreicht werden können.

4.5 Die Gesellschaft gibt keine Gewährleistung, Zusicherung oder Verpflichtung dahingehend ab, dass eine Einheit betriebsfähig, einsatzfähig, reparabel oder wirtschaftlich reparabel ist oder sein wird, dass ein bestimmtes Ergebnis erzielt wird oder dass die Behandlung von einer Klassifikationsgesellschaft, Flaggenstaatsverwaltung, einem Originalhersteller, Garantiegeber, Versicherer, Sachverständigen oder einer sonstigen Organisation oder Behörde anerkannt oder genehmigt wird.

4.6 Die Gesellschaft ist nicht verantwortlich für den Zustand der Einheiten vor Beginn ihrer Arbeiten, für von Dritten durchgeführtes Auspumpen, Entwässern, Reinigen, Trocknen, Abklemmen, Demontieren oder Konservieren, für die zwischen dem Schadensereignis und dem Eintreffen der Gesellschaft verstrichene Zeit oder für die Eignung einer vom Kunden vorgegebenen oder genehmigten Spezifikation oder Methode.

4.7 Die Gesellschaft erbringt die Leistungen mit der angemessenen Sachkunde und Sorgfalt, die von einem fachkundigen Auftragnehmer bei vergleichbaren Arbeiten zu erwarten ist. Diese Verpflichtung ist die einzige Pflicht der Gesellschaft hinsichtlich Standard und Qualität der Leistungen; alle sonstigen gesetzlich, nach Common Law oder anderweitig stillschweigend geltenden Bestimmungen, Gewährleistungen und Bedingungen, einschließlich solcher zur Eignung des Produkts und/oder der Leistung für einen bestimmten Zweck, zu zufriedenstellender Qualität oder zu einem Ergebnis, sind im gesetzlich größtmöglichen Umfang ausgeschlossen.

4.8 Ratschläge, Empfehlungen, Berichte, Probenergebnisse, Stellungnahmen oder Schätzungen der Gesellschaft, die nicht ausdrücklich Bestandteil des vereinbarten Leistungsumfangs sind, erfolgen nur zur Orientierung und ohne Haftung. Berichte werden ausschließlich für den Kunden erstellt; Dritte dürfen sich nicht auf sie verlassen. Die Gesellschaft übernimmt gegenüber Dritten keine Sorgfaltspflicht.

4.9 Die Leistungen werden nach Maßgabe des Vertrages erbracht und stellen keine Bergungsleistungen dar; aus ihrer Erbringung entsteht kein Bergelohnanspruch. Diese Ziffer berührt keine Pfand-, Zurückbehaltungs- oder Arrestrechte, die der Gesellschaft zur Sicherung ihrer Forderungen aus dem Vertrag oder anderweitig zustehen.

5.  PRODUKTE: LIEFERUNG, EIGENTUM, GEFAHR UND VERWENDUNG

5.1 Sofern nicht schriftlich anders vereinbart, werden Produkte Ex Works (Incoterms® 2020) ab Betriebsstätte der Gesellschaft geliefert. Liefertermine und -mengen sind nur Richtwerte; die Einhaltung der Lieferzeit ist keine wesentliche Vertragspflicht. Die Gesellschaft ist zu Teillieferungen berechtigt und darf eine um bis zu 10 % von der bestellten Menge abweichende Menge liefern, die anteilig berechnet wird.

5.2 Die Gefahr an den Produkten geht mit der Lieferung auf den Kunden über. Das Eigentum an den Produkten bleibt bei der Gesellschaft und geht erst über, wenn die Gesellschaft sämtliche ihr aus dem betreffenden Vertrag geschuldeten Beträge vollständig (in bar oder als verfügbare Gutschrift) erhalten hat. Bis zum Eigentumsübergang verwahrt der Kunde die Produkte als Verwahrer, lagert sie getrennt und so, dass sie als Eigentum der Gesellschaft erkennbar sind, hält sie gegen alle üblichen Risiken versichert und entfernt, beschädigt oder verdeckt keine Kennzeichnungen oder Verpackungen. Die Gesellschaft kann jederzeit vor dem Eigentumsübergang die Rückgabe der Produkte verlangen und zu diesem Zweck alle Räumlichkeiten betreten, in denen diese gelagert werden.

5.3 Der Kunde hat die Produkte strikt gemäß dem jeweiligen Sicherheitsdatenblatt, technischen Datenblatt, Produktetikett und den schriftlichen Anweisungen der Gesellschaft zu lagern, zu handhaben, umzufüllen, anzuwenden und zu entsorgen und sicherzustellen, dass alle Personen, die mit ihnen umgehen, hierüber informiert sind und diese Vorgaben einhalten. Die Gesellschaft haftet in keiner Weise für die Anwendung, Mischung, Verdünnung oder Verwendung der Produkte durch den Kunden oder Dritte.

5.4 Der Kunde hat die Produkte bei Lieferung zu prüfen und Fehlmengen, Beschädigungen oder offensichtliche Mängel innerhalb von sieben (7) Tagen nach Lieferung sowie versteckte Mängel innerhalb von sieben (7) Tagen nach Entdeckung, spätestens jedoch innerhalb von sechs (6) Monaten nach Lieferung, schriftlich anzuzeigen; andernfalls gelten die Produkte als genehmigt. Die einzige Verpflichtung der Gesellschaft hinsichtlich berechtigt zurückgewiesener Produkte besteht nach ihrer Wahl in deren Ersatz oder der Erstattung des gezahlten Preises; eine weitergehende Haftung der Gesellschaft aus der Lieferung der Produkte besteht nicht.

5.5 Soweit gesetzlich zulässig, sind die nach den Sections 13 bis 15 des Sale of Goods Act 1979 und den Sections 3 bis 5 des Supply of Goods and Services Act 1982 stillschweigend geltenden Bestimmungen ausgeschlossen und finden auf den Vertrag keine Anwendung.

5.6 Der Kunde ist für die Einhaltung aller am Lieferort und am Einsatzort geltenden Einfuhr-, Ausfuhr-, Zoll-, Gefahrgut-, Transport-, Chemikalienregistrierungs- und Sanktionsvorschriften verantwortlich sowie dafür, auf eigene Kosten alle für Einfuhr, Beförderung, Lagerung und Verwendung der Produkte erforderlichen Lizenzen und Genehmigungen einzuholen.

6.  PFLICHTEN UND ZUSICHERUNGEN DES KUNDEN

6.1 Der Kunde sichert zu und verpflichtet sich, auf eigene Kosten und eigenes Risiko:

(a) alle Zustimmungen, Genehmigungen, Erlaubnisse, Visa, Hafen- und Zollabfertigungen sowie die Zustimmung der Eigner, der Klasse, des Flaggenstaats, des Hafenstaats, des Terminals, der Werft und jeder sonstigen Behörde einzuholen und aufrechtzuerhalten, die erforderlich sind, damit die Gesellschaft den Einsatzort betreten und die Leistungen erbringen kann;

(b) der Gesellschaft sicheren, rechtzeitigen, durchgehenden und ungehinderten Zugang zum Schiff, zum Einsatzort und zu den Einheiten zu gewähren und dabei ausreichende Beleuchtung, Belüftung, Stromversorgung, Druckluft, Gerüste, Kräne, Hebezeuge, Unterkunft, Verpflegung und sichere Transfermöglichkeiten bereitzustellen;

(c) vor Beginn der Arbeiten der Gesellschaft sämtliches Auspumpen, Entwässern und Ablassen sowie die Entfernung von Öl, Schlamm, Ladungsrückständen, Löschmitteln und Trümmern abzuschließen und alle erforderlichen Gasfrei-, Heißarbeits-, Befahr- oder sonstigen Bescheinigungen vorzulegen;

(d) sicherzustellen, dass alle Einheiten elektrisch getrennt, spannungsfrei, verriegelt und gekennzeichnet (Lockout/Tagout) sowie sicher zu bearbeiten sind und dass alle Druck- und Hydrauliksysteme drucklos sind;

(e) vor Beginn der Leistungen alle gefährlichen oder schädlichen Stoffe und Zustände schriftlich offenzulegen, deren Vorhandensein am Einsatzort oder in bzw. an den Einheiten bekannt ist oder vernünftigerweise vermutet wird, einschließlich Asbest, PCB, Quecksilber, Blei, biologischer Gefahren, radioaktiver Quellen, gefährlicher Ladung oder deren Rückstände sowie jeder strukturellen Instabilität, Schlagseite, Trimmlage oder Gefahr des Verrutschens oder Volllaufens;

(f) den Einsatzort und das Schiff in sicherem Zustand zu halten, den ISM- und ISPS-Code sowie alle geltenden Arbeitsschutz-, Gesundheits- und Umweltvorschriften einzuhalten und während der gesamten Leistungserbringung einen fachkundigen verantwortlichen Vertreter am Einsatzort zu stellen;

(g) vollständige und zutreffende Informationen und Unterlagen zum Schiff und zu den Einheiten bereitzustellen, einschließlich Zeichnungen, Handbücher, Aufzeichnungen über das Schadensereignis und der Ergebnisse etwaiger Besichtigungen;

(h) als Erzeuger und Besitzer der Abfälle die Annahme, Behandlung und ordnungsgemäße Entsorgung sämtlichen Wassers, Schlamms, sämtlicher Rückstände, verbrauchter Chemikalien, Verpackungen und sonstiger Abfälle zu veranlassen, die bei oder im Zusammenhang mit den Leistungen anfallen; und

(i) alle angemessenen Maßnahmen zum Schutz der Einheiten nach Fertigstellung zu ergreifen, insbesondere sie trocken, belüftet und geschützt zu halten und eine zeitnahe Überholung gemäß Ziffer 4.3 zu veranlassen.

6.2 Kommt der Kunde oder eine für ihn handelnde Person oder Gesellschaft Ziffer 6.1 nicht nach oder werden die Lieferungen oder Leistungen der Gesellschaft aus einem nicht von der Gesellschaft zu vertretenden Grund verzögert oder unterbrochen, ist die Gesellschaft berechtigt, Kosten für Bereitschaft, Wartezeit, zusätzliche Mobilisierung, Demobilisierung, Remobilisierung, Unterkunft und Personal zu den dann geltenden Sätzen zu berechnen, und hat Anspruch auf eine Verlängerung der Fristen für alle von ihr zu erbringenden Leistungen oder Lieferungen. Die Gesellschaft haftet nicht für Verzögerungen oder Nichterfüllung infolge eines solchen Versäumnisses des Kunden.

6.3 Der Kunde darf vom Personal der Gesellschaft nicht verlangen oder ihm gestatten, unter Bedingungen zu arbeiten, die das Personal der Gesellschaft vernünftigerweise als unsicher ansieht. Das Personal der Gesellschaft ist berechtigt, den Einsatzort jederzeit zu verlassen, wenn die Bedingungen nach seiner vernünftigen Einschätzung unsicher sind oder werden könnten, ohne dass die Gesellschaft für dem Kunden dadurch entstehende Verluste oder Kosten haftet.

7.  ÄNDERUNG, UNTERBRECHUNG, AUSSETZUNG UND RÜCKZUG

7.1 Die Gesellschaft ist zur Bearbeitung zusätzlicher Einheiten oder zu zusätzlichen Arbeiten nur verpflichtet, wenn eine schriftliche Änderung der Leistungen vereinbart wird. Zusätzliche Arbeiten werden zu den dann geltenden Standardsätzen der Gesellschaft für Lieferungen und Leistungen berechnet.

7.2 Bei Verzögerungen oder Behinderungen außerhalb des Einflussbereichs der Gesellschaft, einschließlich ungünstiger Witterung, Seegang, Tide- oder Hafenbeschränkungen, fehlender Liegeplätze, Arbeitskämpfen oder ausbleibender Lieferung von Produkten, Ausrüstung oder Personal, kann die Gesellschaft nach ihrem alleinigen und freien Ermessen die Leistungen ohne Haftung verschieben, unterbrechen oder neu terminieren, bis die Verzögerung beendet ist, und Bereitschaftssätze berechnen.

7.3 Die Gesellschaft kann den Vertrag jederzeit ohne jegliche Haftung beenden und sich vom Einsatzort zurückziehen, wenn nach ihrer vernünftigen Einschätzung (gleich ob vor oder während der Leistungen gebildet): (a) Schäden an den Einheiten, am Schiff, am Einsatzort oder am Eigentum des Kunden, der Gesellschaft oder eines Dritten entstehen könnten; (b) die Leistungen nicht sicher oder ordnungsgemäß begonnen oder fortgesetzt werden können; (c) Pflichten des Kunden nach Ziffer 6 nicht erfüllt wurden; oder (d) eine Gefahr für Leben oder Gesundheit einer Person besteht. Im Fall einer solchen Beendigung hat die Gesellschaft Anspruch auf Vergütung aller bis zum Tag der Beendigung erbrachten Leistungen und gelieferten Produkte sowie auf Ersatz aller ihr entstandenen Kosten, Aufwendungen und eingegangenen Verpflichtungen, einschließlich der Demobilisierung.

7.4 Die Gesellschaft kann die Erfüllung einzelner oder aller Verträge oder Leistungen aussetzen, Lieferungen zurückhalten und Vorauszahlung oder zusätzliche Sicherheiten verlangen, wenn der Kunde mit einer Zahlung in Verzug ist, die Gesellschaft begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Kunden hat oder eine Insolvenz des Kunden droht.

8.  PREISE, ZAHLUNG UND SICHERHEITEN

8.1 Die Preise werden in Euro (oder einer anderen im Angebot angegebenen Währung) kalkuliert und berechnet und verstehen sich zuzüglich Umsatzsteuer, Zöllen, Abgaben und sonstigen Steuern, die der Kunde zusätzlich zu tragen hat. Alle Zahlungen sind ohne Einbehalt oder Abzug zu leisten; ist ein Einbehalt oder Abzug gesetzlich vorgeschrieben, hat der Kunde den Zahlungsbetrag so zu erhöhen, dass die Gesellschaft den vollen Betrag erhält.

8.2 Sofern nicht schriftlich anders vereinbart, sind Rechnungen innerhalb von [vierzehn (14)] Tagen ab Rechnungsdatum ohne jeden Abzug, Skonto, Einbehalt, Minderung, Aufrechnung oder Gegenforderung in voller Höhe zahlbar. Eine Zahlung gilt erst als geleistet, wenn der Betrag dem Bankkonto der Gesellschaft vorbehaltlos und verfügbar gutgeschrieben ist. Die Einhaltung der Zahlungsfrist ist eine wesentliche Vertragspflicht.

8.3 Die Gesellschaft kann vor der Mobilisierung oder vor der Freigabe von Produkten oder behandelten Einheiten Vorauszahlung, eine Anzahlung, eine Abschlagszahlung, eine Bankgarantie, eine Garantieerklärung (Letter of Undertaking) der Kasko- und Maschinen- oder P&I-Versicherer des Schiffes oder eine sonstige für sie annehmbare Sicherheit verlangen, insbesondere wenn sich die Leistungen auf einen Schadensfall beziehen.

8.4 Wird ein Betrag bei Fälligkeit nicht gezahlt, hat die Gesellschaft Anspruch auf Zinsen auf den überfälligen Betrag in Höhe von [vier (4)] Prozentpunkten p. a. über dem [jeweils geltenden Hauptrefinanzierungssatz der Europäischen Zentralbank], die täglich anfallen und monatlich kapitalisiert werden, vom Fälligkeitstag bis zur tatsächlichen Zahlung, zuzüglich sämtlicher Beitreibungskosten einschließlich Rechtsanwalts- und Inkassokosten in voller Höhe. Die Parteien sind sich einig, dass diese Ziffer einen angemessenen vertraglichen Rechtsbehelf bei Zahlungsverzug im Sinne des Late Payment of Commercial Debts (Interest) Act 1998 darstellt.

8.5 Die Gesellschaft hat ein allgemeines Pfand- und Zurückbehaltungsrecht an allen Produkten, Einheiten, Ausrüstungen, Dokumenten und sonstigen Gegenständen des Kunden oder der Eigner, die sich im Besitz oder in der Verfügungsgewalt der Gesellschaft befinden, als Sicherheit für alle ihr aus einem Vertrag geschuldeten Beträge und kann diese Gegenstände nach schriftlicher Ankündigung mit einer Frist von vierzehn (14) Tagen verkaufen und den Erlös auf offene Beträge verrechnen.

8.6 Der Kunde darf keine Beträge unter Berufung auf Ansprüche, Streitigkeiten oder behauptete Mängel zurückhalten oder aufrechnen. Die Gesellschaft kann ihr geschuldete Beträge mit Beträgen verrechnen, die sie dem Kunden schuldet.

8.7 Storniert oder verschiebt der Kunde einen Vertrag nach dessen Bestätigung, hat die Gesellschaft Anspruch auf Ersatz aller dadurch entstandenen Kosten und eingegangenen Verpflichtungen zuzüglich 10 % des Vertragspreises als Stornogebühr.

9.  ARBEITSSCHUTZ, SICHERHEIT UND UMWELT

9.1 Während des Aufenthalts am Einsatzort bleibt das Personal der Gesellschaft deren Arbeitnehmer, befolgt jedoch die angemessenen Sicherheitsvorschriften und Anweisungen des Kunden und des Schiffes. Erteilen der Kunde oder die Eigner Weisungen zur Art und Weise oder Reihenfolge der Arbeiten, handelt das Personal der Gesellschaft insoweit als Erfüllungsgehilfe des Kunden, und der Kunde stellt die Unternehmensgruppe von allen daraus entstehenden Folgen frei.

9.2 Der Kunde ist für jede Verschmutzung, Kontamination, jedes Austreten oder Einleiten verantwortlich, das vom Schiff, vom Einsatzort, von den Einheiten oder von den in Ziffer 6.1(h) genannten Abfällen ausgeht, gleich aus welchem Grund, und stellt die Unternehmensgruppe insoweit frei, einschließlich Reinigungskosten, Bußgeldern, Strafen und Ansprüchen Dritter.

10.  HÖHERE GEWALT

10.1 Die Gesellschaft haftet nicht für Verzögerungen oder die Nichterfüllung einer Verpflichtung, die durch ein Ereignis außerhalb ihres zumutbaren Einflussbereichs verursacht werden, insbesondere Naturereignisse, Krieg, Feindseligkeiten, Terrorismus, Piraterie, Unruhen, Blockaden, Sanktionen oder Ausfuhrbeschränkungen, Eingriffe oder Maßnahmen von Regierungen oder sonstigen Behörden, Arrest oder Festhalten, Epidemien oder Pandemien und die dagegen ergriffenen Maßnahmen, Streik, Aussperrung oder sonstige Arbeitskämpfe (unabhängig davon, ob die eigene Belegschaft der Gesellschaft betroffen ist), Brand, Überschwemmung, extreme Wetterereignisse, Erdbeben, Unfälle, Betriebsstörungen, Ausfall oder Unterbrechung von Transport oder Versorgungsleistungen, Mangel an oder Ausbleiben von Produkten, Materialien, Ausrüstung oder Personal, Diebstahl sowie Cybervorfälle.

10.2 Dauert ein solches Ereignis länger als [dreißig (30)] Tage an, kann jede Partei den davon betroffenen Vertrag durch schriftliche Erklärung kündigen; in diesem Fall hat die Gesellschaft Anspruch auf Vergütung der erbrachten Leistungen und gelieferten Produkte sowie auf Ersatz aller bis zum Tag der Kündigung und danach infolge des Ereignisses entstandenen Kosten und eingegangenen Verpflichtungen.

11.  VERSICHERUNG

11.1 Jede Partei unterhält bei seriösen Versicherern einen ihren Pflichten und ihrer Haftung aus dem Vertrag angemessenen Versicherungsschutz, einschließlich einer Arbeitgeberhaftpflicht- und einer Betriebs-/Dritthaftpflichtversicherung.

11.2 Der Kunde stellt sicher, dass alle seine Versicherer sowie die Kasko- und Maschinen-, Loss-of-Hire-, Kriegsrisiko-, P&I- und Sachversicherer des Schiffes und der Einheiten auf alle Regress- und Rückgriffsrechte gegenüber der Unternehmensgruppe verzichten und die Unternehmensgruppe, soweit praktisch zumutbar, hinsichtlich der vom Kunden nach den Ziffern 12 und 13 übernommenen Risiken und möglichen Haftungen als Mitversicherte (ohne Haftung für Prämien oder Nachschüsse) benennen.

11.3 Die Pflichten und Freistellungsverpflichtungen des Kunden nach diesen Bedingungen werden durch Höhe, Verfügbarkeit oder Fehlen eines Versicherungsschutzes in keiner Weise begrenzt.

12.  HAFTUNGSBESCHRÄNKUNG DER GESELLSCHAFT

12.1 Keine Bestimmung dieser Bedingungen schließt die Haftung der Gesellschaft für durch ihre Fahrlässigkeit verursachte Todesfälle oder Körperverletzungen, für Betrug oder arglistige Täuschung oder für eine sonstige Haftung, die rechtlich nicht ausgeschlossen oder beschränkt werden kann, aus oder beschränkt sie.

12.2 Vorbehaltlich Ziffer 12.1 regeln diese Ziffer 12 und Ziffer 13 abschließend die Haftung der Unternehmensgruppe gegenüber der Kundengruppe in Bezug auf jeden Vertrag und die darunter gelieferten Produkte und erbrachten Leistungen, gleich ob diese aus Vertrag, unerlaubter Handlung (einschließlich Fahrlässigkeit), Verletzung gesetzlicher Pflichten, Falschdarstellung, ungerechtfertigter Bereicherung oder sonstigem Rechtsgrund entsteht.

12.3 Die Unternehmensgruppe haftet in keiner Weise für Folgeschäden, gleich ob unmittelbar oder mittelbar und unabhängig davon, ob diese vorhersehbar waren oder von den Parteien in Betracht gezogen wurden. „Folgeschaden“ bezeichnet alle Vermögensschäden wie entgangenen Gewinn, Umsatz-, Produktions-, Nutzungs-, Charter-, Fracht- oder Bunkerausfall; den Verlust von oder aus Verträgen, Geschäften, Chancen, Erwartungen oder erwarteten Einsparungen; Verlust oder Beeinträchtigung von Ruf oder Firmenwert; Kosten für Festhalten, Verzögerung, Liegegeld, Deviation, Off-Hire, Schlepp-, Bereitschafts-, Hafen- und Agenturkosten; erhöhte oder vergebliche Kosten für Überholung, Reparatur, Ersatz oder Erneuerung (einschließlich Kosten, die ohnehin angefallen wären); Verlust oder Beschädigung von Daten; Kosten für Wrackbeseitigung, Verschmutzung oder Reinigung; Finanzierungskosten; Betriebsunterbrechung; mittelbare oder Folgeschäden jeder Art; sowie jede Haftung des Kunden gegenüber Dritten in Bezug auf das Vorstehende.

12.4 Vorbehaltlich Ziffer 12.1 ist die Gesamthaftung der Unternehmensgruppe aus oder im Zusammenhang mit jedem Vertrag auf 50 % der von der Gesellschaft im Angebot genannten Preise für die von ihr gelieferten Produkte und erbrachten Leistungen begrenzt und übersteigt diesen Betrag nicht.

12.5 Verletzt die Gesellschaft Ziffer 4.7, besteht ihre einzige Verpflichtung und der einzige Rechtsbehelf des Kunden nach Wahl der Gesellschaft darin, den betroffenen Teil der Leistungen erneut zu erbringen oder den darauf entfallenden Preis zu erstatten.

12.6 Die Unternehmensgruppe haftet nicht für Verluste, Schäden, Verzögerungen oder Kosten, die ganz oder teilweise durch Handlungen, Unterlassungen, Pflichtverletzungen, Weisungen, Informationen oder Versäumnisse der Kundengruppe, durch den Vorzustand der Einheiten oder des Schiffes oder durch einen der in den Ziffern 4, 6, 7.2 oder 10 genannten Umstände verursacht werden.

12.7 Anzeige und Ausschlussfrist. Jeder Anspruch gegen die Gesellschaft ist innerhalb von dreißig (30) Tagen nach Fertigstellung – oder, bei einem Anspruch, der innerhalb dieser Frist vernünftigerweise nicht erkennbar war, innerhalb von dreißig (30) Tagen nach Entdeckung, spätestens jedoch innerhalb von sechs (6) Monaten nach Fertigstellung – schriftlich unter genauer Angabe der Anspruchsgrundlage sowie der verursachten Schäden oder Verluste anzuzeigen. Die Gesellschaft ist von jeglicher Haftung befreit, sofern nicht innerhalb von zwölf (12) Monaten nach Fertigstellung ein Schiedsverfahren gemäß Ziffer 18 eingeleitet wird. Diese Ziffer gilt ungeachtet längerer Fristen nach dem Limitation Act 1980 oder sonstigen Verjährungsvorschriften.

12.8 Der Kunde erkennt an, dass die Risikoverteilung in diesen Bedingungen (einschließlich der Ziffern 12 und 13) fair und angemessen ist, und zwar unter Berücksichtigung: der Notfall- und bergungsnahen Natur der Arbeiten; der Tatsache, dass die Einheiten beim Eintreffen der Gesellschaft bereits beschädigt sind; des Wertes des Schiffes und der Einheiten im Vergleich zur Vergütung der Gesellschaft; der Möglichkeit des Kunden und der Eigner, das Schiff, die Einheiten sowie den Charter- oder Nutzungsausfall des Schiffes und der Einheiten bzw. entsprechende Folgeschäden zu versichern; sowie des berechneten Preises, der auf Grundlage der in Ziffer 12 festgelegten Haftungsbeschränkungen kalkuliert wurde. Die Gesellschaft ist bereit, gegen eine angemessene Preiserhöhung und vorbehaltlich der Erlangung eines Versicherungsschutzes zu annehmbaren Bedingungen eine höhere Haftungsgrenze zu akzeptieren.

12.9 Jede Bestimmung der Ziffern 12 und 13 ist eigenständig und gilt unabhängig. Wird eine Bestimmung für nicht durchsetzbar erklärt, bleiben die übrigen Bestimmungen anwendbar.

13.  RISIKOVERTEILUNG (KNOCK-FOR-KNOCK) UND FREISTELLUNGEN

13.1 Ungeachtet anderer Bestimmungen des Vertrages und unabhängig von Ursache oder Verschulden, einschließlich Fahrlässigkeit, (gesetzlicher oder sonstiger) Pflichtverletzung oder Vertragsverletzung der freizustellenden Partei oder eines Mitglieds ihrer Gruppe, und mit alleiniger Ausnahme vorsätzlichen Fehlverhaltens gilt:

(a) die Gesellschaft ist verantwortlich für Tod oder Verletzung eines Mitglieds der Unternehmensgruppe sowie für Verlust oder Beschädigung des Eigentums der Unternehmensgruppe und stellt die Kundengruppe insoweit frei und schadlos; und

(b) der Kunde ist verantwortlich für Tod oder Verletzung eines Mitglieds der Kundengruppe sowie für Verlust oder Beschädigung des Eigentums der Kundengruppe, einschließlich des Schiffes, seiner Maschinen, Ausrüstung, Bunker, Vorräte und Ladung sowie jeder einzelnen Einheit, gleich ob behandelt oder nicht und gleich ob der Verlust oder Schaden aus der Erbringung der Leistungen entsteht, und stellt die Unternehmensgruppe insoweit frei und schadlos.

13.2 Der Kunde stellt die Unternehmensgruppe frei und schadlos von allen Ansprüchen, Forderungen, Verfahren, Verbindlichkeiten, Bußgeldern, Strafen, Verlusten, Kosten und Aufwendungen (einschließlich Rechtskosten in voller Höhe), die von Dritten – einschließlich Ladungsbeteiligter, anderer Auftragnehmer, Hafen- und Küstenbehörden, Klassifikationsgesellschaften und Versicherer, die Regress- oder Rückgriffsrechte geltend machen – erhoben werden, soweit die Haftung der Gesellschaft gegenüber dem Kunden für denselben Gegenstand durch diese Bedingungen ausgeschlossen oder beschränkt ist.

13.3 Die Freistellungen in dieser Ziffer 13 gelten im gesetzlich größtmöglichen Umfang, sind der Höhe nach unbegrenzt, sofern nicht anders angegeben, gelten über die Beendigung oder den Ablauf des Vertrages hinaus fort und gelten zusätzlich zu den in Ziffer 12 festgelegten Beschränkungen.

14.  ERSTRECKUNG DER HAFTUNGSAUSSCHLÜSSE — UNTERNEHMENSGRUPPE

14.1 Jede Befreiung, jeder Ausschluss, jede Beschränkung, Einrede, Immunität, Freistellung und Berechtigung, die diese Bedingungen zugunsten der Gesellschaft enthalten, gilt auch für jedes Mitglied der Unternehmensgruppe und kommt diesem zugute; jedes Mitglied kann sich selbst darauf berufen.

14.2 Der Kunde verpflichtet sich, gegen kein Mitglied der Unternehmensgruppe außer der Gesellschaft selbst Ansprüche geltend zu machen, und das betreffende Mitglied der Unternehmensgruppe vollständig freizustellen, falls dennoch ein solcher Anspruch erhoben wird.

14.3 Vorbehaltlich der Ziffern 13 und 14 hat eine Person, die nicht Vertragspartei ist, nach dem Contracts (Rights of Third Parties) Act 1999 kein Recht, Bestimmungen des Vertrages durchzusetzen. Zur Aufhebung oder Änderung des Vertrages ist die Zustimmung Dritter nicht erforderlich.

15.  GEISTIGES EIGENTUM UND VERTRAULICHKEIT

15.1 Alle geistigen Eigentumsrechte, das Know-how, die Rezepturen, Methoden, Verfahren und technischen Informationen in Bezug auf CORREX und die Leistungen bleiben ausschließliches Eigentum der Gesellschaft oder ihrer Lizenzgeber. Der Vertrag überträgt dem Kunden keine solchen Rechte und räumt ihm keine Lizenz daran ein, mit Ausnahme des Rechts, die Produkte für ihren vereinbarten bestimmungsgemäßen Zweck zu verwenden.

15.2 Der Kunde darf die Zusammensetzung der Produkte weder analysieren, zurückentwickeln (Reverse Engineering), nachbilden oder nachbilden lassen noch offenlegen und darf den Namen oder die Marken CORREX nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Gesellschaft verwenden.

15.3 Jede Partei behandelt alle nicht öffentlichen Informationen der anderen Partei vertraulich; der Kunde behandelt insbesondere die Preise, Methoden und Berichte der Gesellschaft vertraulich. Die Gesellschaft darf das Bestehen des Vertrages und nicht vertrauliche Einzelheiten der Leistungen zu Referenzzwecken nennen, sofern der Kunde dem nicht schriftlich widerspricht.

16.  COMPLIANCE, SANKTIONEN UND KORRUPTIONSBEKÄMPFUNG

16.1 Jede Partei hält alle anwendbaren Gesetze zur Bekämpfung von Bestechung und Korruption, einschließlich des Bribery Act 2010, sowie alle anwendbaren Handelssanktions- und Exportkontrollvorschriften ein.

16.2 Der Kunde sichert zu, dass weder er noch die Eigner, das Schiff oder eine Partei, für die er handelt, eine gelistete oder sanktionierte Person oder Organisation ist und dass die Erfüllung des Vertrages die Unternehmensgruppe keinem Sanktionsrisiko aussetzt. Die Gesellschaft kann den Vertrag mit sofortiger Wirkung und ohne Haftung aussetzen oder beenden, wenn die Erfüllung nach ihrer vernünftigen Auffassung ein Mitglied der Unternehmensgruppe Sanktionen aussetzen würde oder könnte; der Kunde haftet weiterhin für alle Strafen und alle von der Unternehmensgruppe zu zahlenden Beträge sowie für Kosten, die infolge bestehender Sanktionen entstehen, unabhängig davon, wo die Leistungen erbracht oder die Produkte geliefert werden.

17.  ALLGEMEINES

17.1 Abtretung und Vergabe an Subunternehmer: Der Kunde darf seine Rechte oder Pflichten ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Gesellschaft weder abtreten, übertragen noch belasten. Die Gesellschaft darf Teile der Leistungen an Subunternehmer vergeben und ihre Rechte abtreten oder übertragen.

17.2 Gesamte Vereinbarung und Ausschluss sonstiger Zusicherungen: Der Vertrag stellt die gesamte Vereinbarung zwischen den Parteien dar und ersetzt alle vorherigen Gespräche, Korrespondenz, Erklärungen und Absprachen. Jede Partei erkennt an, dass sie sich bei Abschluss des Vertrages nicht auf Aussagen, Erklärungen, Zusicherungen oder Gewährleistungen (gleich ob schuldlos oder fahrlässig abgegeben) stützt, die nicht im Vertrag enthalten sind, und insoweit keine Ansprüche hat. Die Haftung für Betrug bleibt unberührt.

17.3 Änderung und Verzicht: Änderungen des Vertrages sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart und von einem bevollmächtigten Vertreter der Gesellschaft unterzeichnet sind. Unterlässt oder verzögert die Gesellschaft die Ausübung eines Rechts, gilt dies nicht als Verzicht auf ein Recht oder einen Rechtsanspruch.

17.4 Salvatorische Klausel: Ist oder wird eine Bestimmung unwirksam, rechtswidrig oder nicht durchsetzbar, gilt sie als im erforderlichen Mindestumfang so geändert, dass sie wirksam, rechtmäßig und durchsetzbar ist; ist dies nicht möglich, gilt sie als gestrichen, ohne dass der übrige Vertrag davon berührt wird.

17.5 Mitteilungen: Mitteilungen sind schriftlich an die im Angebot angegebenen oder an eine anderweitig mitgeteilte Adresse zu richten. Eine Mitteilung per E-Mail wird mit Versand während der Geschäftszeiten am Ort des Empfängers wirksam; eine Mitteilung zur Einleitung eines Schiedsverfahrens muss jedoch per Kurier oder Einschreiben versandt werden.

17.6 Keine Partnerschaft: Der Vertrag begründet zwischen den Parteien weder eine Partnerschaft noch ein Joint Venture noch ein Arbeitsverhältnis.

17.7 Fortgeltung: Die Ziffern 4, 8, 11, 12, 13, 14, 15, 17 und 18 gelten über die Beendigung oder den Ablauf des Vertrages hinaus fort.

17.8 Sprache: Diese Bedingungen werden in englischer Sprache herausgegeben. Eine etwaige Übersetzung dient nur zur Information; maßgeblich ist der englische Text. Die Sprache des Vertrages und aller Mitteilungen ist Englisch.

18.  ANWENDBARES RECHT UND SCHIEDSGERICHTSBARKEIT

18.1 Der Vertrag und diese Bedingungen sowie alle außervertraglichen Verpflichtungen aus oder im Zusammenhang mit ihnen unterliegen englischem Recht und sind nach diesem auszulegen, unter Ausschluss seiner kollisionsrechtlichen Bestimmungen und unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf von 1980 (UN-Kaufrecht).

18.2 Alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag oder diesen Bedingungen oder über deren Gültigkeit werden endgültig durch ein Schiedsverfahren nach der Schiedsgerichtsordnung der German Maritime Arbitration Association (GMAA) entschieden, die zum Zeitpunkt der Einleitung des Schiedsverfahrens gilt.

18.3 Das Schiedsgericht besteht aus zwei Schiedsrichtern, sofern die Parteien nicht vereinbaren, dass es aus drei Schiedsrichtern oder einem Einzelschiedsrichter besteht. Können sich die beiden Schiedsrichter nicht auf eine Entscheidung einigen, bestellen sie einen dritten Schiedsrichter.

18.4 Versäumt es eine Partei, innerhalb von zwei Wochen nach schriftlicher Aufforderung durch die andere Partei einen Schiedsrichter zu benennen, bestellt der Vorsitzende oder stellvertretende Vorsitzende des Vorstands der GMAA diesen Schiedsrichter auf Antrag der anderen Partei. Dasselbe gilt für die Bestellung eines Ersatzschiedsrichters.

18.5 Ort (Sitz) des Schiedsverfahrens ist Hamburg, Deutschland. Die Sprache des Schiedsverfahrens ist Englisch.